Reiserecht – Ärger, Mängel, Reklamationen und deren Stolperstellen (fortgesetzter Beitrag)

Ein letzter Hauch von Winter streift das Recht
Ein letzter Hauch von Winter streift das Recht
Im letzten Teil unserer Beitragsreihe befindet sich unser Reisender wieder auf dem Rückweg – jedenfalls fast. Denn, o weh: Der Winter schlägt noch einmal zu! Beim Verlassen des gebuchten Hotels stürzt unser Reisender im Bereich vor dem Eingang des Hotels, bricht sich den Arm und prellt sich den Steiß. Schmerzensgeld und Ersatz der Behandlungskosten waren zwar nicht sein erster Gedanke, ließen unseren Reisenden dann aber nicht mehr los.

Den Hotelbetreiber treffen, wie auch sonstige Grundstückseigentümer, Verkehrssicherungspflichten bei Schneefall. „Hierzu gehört auch das Reinigen der Zufahrten und des Eingangsbereichs, und zwar auch von Schnee und Eis. Nur bei extremen Witterungsverhältnissen, die ein Streuen wirkungslos machen, entfällt die Räumungs- und Streupflicht“, erklärt RA Dr. J. R. Mameghani. Die Streu- und Räummaßnahmen sind im Laufe des Tages erforderlichenfalls zu wiederholen. Sobald es einen Zeitpunkt gibt, an dem bereits mit hinreichender Sicherheit absehbar ist, dass es in den folgenden Stunden zum Auftreten von Glätte kommen wird, so bestehen bereits zu diesem früheren Zeitpunkt vorbeugende Sicherheitspflichten. Denn gerade solche Verhältnisse erfordern besonders intensive Streumaßnahmen und zwar auch im Hinblick auf die zeitliche Folge.

 

Im Fall vor dem OLG Bamberg (Beschl. v. 21.10.2010 – 6 U 31/10), dem unser Einstiegsfall nachgebildet worden ist, hatte die Klägerin mit ihrer Schmerzensgeldklage in einer Größenordnung von 4.000 Euro letztlich keinen Erfolg: Das Gericht wies unter anderem darauf hin, dass das Hotel darauf habe vertrauen dürfen, dass sich Hotelgäste in vernünftiger Weise darauf einstellen, wenn eine Glätte durch die Gäste schon bemerkt worden ist.
Allgemein weist RA Dr. J. R. Mameghani im Rahmen der Verkehrssicherheitspflicht darauf hin, dass von der Einrichtung der von dem Reiseveranstalter ausgewählten Hotels keine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgehen darf, mit welcher dieser nicht zu rechnen braucht. „Die regelmäßige Kontrollpflicht ist dabei grundsätzlich aber auf den räumlich-gegenständlichen Bereich einer Hotelanlage beschränkt. Verlässt der Gast jedoch die Hotelwege, trägt er in freiem Gelände selbst die Verantwortung.“ Abschließend noch einmal zurück zu Schnee und Eis: Gerade in schneereichen Wintern ist zu bedenken, dass auch bei Einhaltung der Räum- und Streupflichten glatte Stellen nicht gänzlich zu vermeiden sind –und im Winterurlaub gilt dies erst Recht.
Dr. J. R. Mameghani ist Mitarbeiter bei der Kanzlei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte.
Pinnasberg 45
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Tel.: (040) 31 76 69 00
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