Der Streit um die Parabolantenne

Nicht immer kommt das Fernsehen aus der Steckdose
Nicht immer kommt das Fernsehen aus der Steckdose
Ästhetik vs. Informationsinteresse!

Viele ausländische Mitbürger, die ihre heimatsprachigen TV-Kanäle auch in Deutschland empfangen möchten, stehen mitunter vor dem Problem, dass häufig schon ihr Mietvertrag keine genauen Regelungen diesbezüglich vorsieht und auch der Vermieter dem Anbringen einer Parabolantenne oftmals skeptisch, wenn nicht ablehnend gegenübersteht. Wann ist ein Mieter nun berechtigt, eine derartige „Satellitenschüssel“ anbringen zu dürfen und was kann der Vermieter in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Immobilie ggf. untersagen?

„Ob einem Mieter gegen seinen Vermieter ein Anspruch auf Duldung einer Parabolantenne zusteht, hängt schon davon an, ob ein Breitbandkabelanschluss vorhanden ist, der geeignet ist, das Informationsinteresse des Mieters dadurch zu befriedigen, dass über ihn ausreichender Zugang zu Programmen und aus seinem Heimatland noch besteht. Auch das Internet mit ausreichender Übertragungsrate wird von den Gerichten mittlerweile mit in die Abwägung einbezogen“, erklärt RA Dr. J. R. Mameghani und verweist insgesamt auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) v. 16.11.2005 – VIII ZR 5/05.

Der BGH urteilte jüngst zugunsten einer klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft (Urt. v.13.11.2009 – V ZR 10/09). Diese forderte die Beklagte zunächst vergeblich auf, die an dem Geländer vor ihrem Fenster angebrachte Parabolantenne zu entfernen und beschritt den Rechtsweg. Auch in diesem Fall galt es die ästhetischen Interessen der übrigen Miteigentümer und das Informationsinteresse der Beklagten gegeneinander abzuwägen. Der BGH entschied im Ergebnis zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft, denn deren Zustimmung ist für die Beklagte Voraussetzung gewesen, die Antenne anbringen zu dürfen; dieser stehe nämlich das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmen. Zur Beweislast führt RA Dr. J. R. Mameghani nochmals aus: „Strebt ein Vermieter endgültig die Entfernung einer Parabolantenne an, hat er die Beeinträchtigung seines Eigentums auszuführen und zu beweisen. Er muss insbesondere darlegen, welche – ggf. ausländischen – Sender bereits empfangen werden können, so dass es dem Gericht möglich ist, eine Interessenabwägung zwischen dem Informationsbedürfnis auf der einen und der Beeinträchtigung des Eigentums auf der anderen Seite vorzunehmen.“

Dr. J. R. Mameghani / Kanzlei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte Pinnasberg 45, 20359 Hamburg, Tel: 040 – 317 669 -00, Fax: -20 www.schloemer-sperl.de