Widerrufsrecht – Was ist das?

Weihnachten wirkt noch nach
Weihnachten wirkt noch nach
Neues Urteil hat Verbraucherrechte beim Onlinekauf gestärkt

Weihnachten liegt nun hinter uns und es wurden wieder Geschenke mit den Liebsten ausgetauscht. Im Zeitalter des Internets wurde dabei immer mehr von zu Hause am PC geshoppt. Zahlreiche Internetshops luden vor Weihnachten dazu ein, vom Sofa aus einzukaufen. Wer ließ sich da nicht das eine oder andere Mal verleiten, via Knopfdruck eine Kleinigkeit zu erwerben. Doch war das richtige Geschenk für die Lieben dabei?
So bequem das „homeshopping“ auch ist, ein Manko hat es nämlich: man kann die erworbene Kleidung nicht anprobieren, die Dekoartikel schwer farblich auf die restliche Wohnung abstimmen und die Qualität der gekauften Sache nicht überprüfen. Kommt das langersehnte Päckchen dann endlich ins Haus geliefert, sind manche Einkäufer oder Beschenkte schwer enttäuscht. Die Kaufsache ist leider nicht so, wie man es sich beim Einkauf vorgestellt hat.

Aus dieser Erkenntnis folgt aber nicht automatisch, dass der Einkäufer die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechte geltend machen kann. Denn Voraussetzung dafür wäre das Vorliegen eines sog. Mangels bei Gefahrübergang, § 434 BGB. Dieses Kriterium ist nicht automatisch erfüllt, wenn die Kaufsache dem Käufer nicht (mehr) gefällt. Trotzdem hat der Gesetzgeber den Einkäufer in diesem Fall geschützt und ihm das sog. Widerrufsrecht eingeräumt. Das Recht zum Widerruf des Vertrages besteht für den Käufer u.a. dann, wenn er den Kauf im Wege eines Fernabsatzvertrages getätigt hat. Ein solcher Vertrag liegt gem. § 312 b BGB regelmäßig vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer Waren unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln kauft. Zu den Fernkommunikationsmitteln gehört auch das Internet.

 

Schließt der Einkäufer den Kaufvertrag über seine Waren also in einem Onlineshop oder auf einem Onlinemarktplatz, steht ihm ein solches Recht regelmäßig zu. Er kann den Kaufvertrag daher ohne jegliche Begründung innerhalb einer bestimmten Frist – die im Einzelfall zu bestimmen ist – widerrufen. Zum Widerruf genügt es, dass der Einkäufer die Ware einfach zurückschickt. Der Widerruf kann aber auch gegenüber dem Verkäufer erklärt und die Ware erst im Anschluss zurückgesandt werden. Der Verkäufer ist dann verpflichtet, dem Einkäufer den Kaufpreis sowie in den meisten Fällen die Kosten für die Rücksendung der Ware zu erstatten. Durch dieses Recht können auch nach Weihnachten noch oftmals Artikel zurückgeschickt und der Kaufpreis zurückverlangt werden. 

Anja Bähr ist Anwohnerin in der HafenCity und arbeitet bei der Kanzlei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte (Adresse siehe Artikel rechte Seite)