Muss der Mieter den Vermieter hereinlassen?

Kurz nach acht
Kurz nach acht
Samstagvormittag, 11:00 Uhr nach einem gemütlichen Frühstück gehen Sie so langsam unter die Dusche und genießen den freien Tag zu Hause. Plötzlich klingelt es und der Blick durch den Türspion lässt Sie erstarren. Der Vermieter steht vor der Tür und bittet um Einlass. Müssen Sie den Vermieter in diesem Fall hereinlassen?

Grundsätzlich steht dem Mieter an der Wohnung, die er von dem Vermieter gemietet hat, ein Hausrecht zu. Er kann also entscheiden, wen er in seine Wohnung hereinlassen möchte (und wen nicht). Aufgrund der gesetzlichen Pflichtenverteilung ist der Mieter jedoch in gewissen Fällen zu einer Duldung der Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter verpflichtet. Dies ist beispielsweise bei Instandhaltungsmaßnahmen durch den Vermieter der Fall, §§ 535, 554, 578 Abs. 2 BGB. Der Einlass ist dem Vermieter auch zu gewähren, wenn er die Besichtigung ausreichend vorher ankündigt und nicht „zur Unzeit“ erscheint.

 

In manchen Mietverträgen findet sich zudem eine Klausel, die dem Vermieter die regelmäßige Besichtigung der Räumlichkeiten gestattet. Dass solche Klauseln nicht per se unwirksam sind, hat kürzlich wieder das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (OLG Frankfurt, Urt. v. 26.06.2009 – 24 U 242/08). Dort war es dem Vermieter im Mietvertrag vorbehalten, die Wohnung während der üblichen Tageszeit und werktags bis 19 Uhr zu betreten. Er wollte von diesem Recht Gebrauch machen, um die Immobilie Kaufinteressenten zeigen zu können. Da eine vorherige Ankündigung zwischen den Parteien vereinbart war und die Besichtigungen nur alle vier Wochen stattfinden sollten, nahm das Gericht keine unangemessene Benachteiligung für den Mieter an. Der Mieter musste die Besichtigung deswegen regelmäßig samstags, 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr gestatten.

Anja Bähr ist Anwohnerin der HafenCity und Mitarbeiterin der Kanzlei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte
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