Mieten und Recht sind auch Thema in der HafenCityEs klingt erschreckend, kommt aber leider immer wieder vor: Vermieter und Mieter schließen eine Mietvertrag über eine Wohnung mit einer bestimmten Größe; beim Vermessen der Wohnung stellt sich für den Mieter heraus: die Angaben des Vermieters waren falsch. Dieser hat dem Mietvertrag und damit auch dem Mietzins eine größere Wohnung zugrunde gelegt. So ging es auch einer Mieterin in Hamburg. Laut Ihres Mietvertrags sollte die Wohnung 55,75 qm groß sein, tatsächlich war sie jedoch nur 51,03 qm groß. Die Vermieterin verlangte von der Mieterin trotzdem die Zustimmung zur Erhöhung der Miete unter Zugrundelegung der vereinbarten Wohnungsgröße von 55,75 qm. Nur hier noch nicht4,72 qm Abweichung – ein starkes Stück wird sich nun manch einer denken. So aber nicht die Richter beim Bundesgerichtshof. Diese entschieden nämlich am 08.07.2009, dass eine Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens des Vermieters nur dann zu berücksichtigen ist, wenn diese mehr als 10 % beträgt (BGH, Urt. v. 08.07.2009 – VIII ZR 205/08). Damit schließt sich der Senat seiner bisherigen Rechtsprechung zu der Frage an, ab wann eine Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche den Mieter zu einer Mietminderung berechtigt. Denn auch hierzu entschied der BGH, dass ein Mangel an der Mietwohnung und damit die Berechtigung zur Mietminderung nur gegeben sei, wenn die Abweichung der vereinbarten Wohnfläche zu der tatsächlichen Wohnfläche mehr als 10 % beträgt (BGH, Urt. v. 24.03.2004 – VIII ZR 295/03). Die Vermieterin hatte also einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung gegen die Mieterin unter Zugrundelegung der vereinbarten Wohnungsgröße von 55,75 qm. Die Mieterin ist daher verpflichtet, die Erhöhung des Mietzins auch für die nicht vorhanden 4,72 qm hinzunehmen.
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