Einwilligungen müssen nachgewiesen werden

Hier geht es aber nicht um reale Briefkästen
Hier geht es aber nicht um reale Briefkästen
Kampf den eMail-Spams zum zweiten

Bereits in der letzten Ausgabe der HafenCity Zeitung berichteten wir darüber, dass sich Unternehmer gegen die Zusendung unerwünschter eMails wehren können. Die heute übliche eMail-Spam-Flut muss keinesfalls uneingeschränkt hingenommen werden.
Selbstverständlich besteht auch für Privatpersonen die Möglichkeit, sich gegen die Zusendung unerwünschter Werbung zu wehren. Voraussetzung für einen entsprechenden Unterlassungsanspruch der Privatperson ist dabei natürlich, dass sich diese mit dem Erhalt dieser Werbung – beispielsweise im Rahmen eines Newsletters – nicht einverstanden erklärt hat. Ein ausdrücklicher Widerspruch gegen den Erhalt von eMail-Werbung ist hingegen nur dann erforderlich, wenn vorher ebenso ausdrücklich das Einverständnis seitens des Empfängers erklärt wurde. Im Rahmen der Geltendmachung des entsprechenden Unterlassungsanspruchs obliegt es sodann dem Absender, die Einwilligung des Empfängers für den Erhalt von WerbeeMails zu beweisen.

Anders verhält es sich bei Werbung, die direkt in den Briefkasten flattert. Der Bundesgerichtshof konstatierte bereits 1989, dass das Einwerfen von Werbung in den Briefkasten trotz des Aufklebers „Bitte keine Werbung einwerfen“ eine Besitz- bzw. Eigentumsstörung und einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, so dass der Empfänger einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann (BGH, Urteil vom 20-12-1988 – VI ZR 182/88). Im Jahre 2002 versuchte sich eine politische Partei gegen diesen Grundsatz zu wehren und erhob eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen das vom Kammergericht Berlin ausgesprochene Verbot, Werbung gegen den Willen des Empfängers in dessen Briefkasten zu werfen (vgl. KG Berlin, Urt. v. 21.09.2001 – 9 U 1066/00). Zur Begründung führte die Partei u.a. aus, dass sie durch das Verbot in ihrem Recht zur politischen Betätigung aus Art. 21 Abs. 1 GG beeinträchtigt sei. Dieser Argumentation erklärte das Bundesverfassungsgericht eine klare Abfuhr und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (vgl. Beschl. v. 01.08.2002 – 2 BvR 2135/01).
Festzuhalten ist daher, dass der Wunsch des Empfängers, pro oder contra Werbung, stets zu akzeptieren ist.

Anja Bähr ist Anwohnerin in der HafenCity und arbeitet bei der Kanzlei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte.
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