Rechtssicher braucht Rechtsform

Die Initiative Flüchtlingshilfe HafenCity lädt ein – Vereinsgründung und Informationsveranstaltung vor Einzug

„Politisch, konfessionell und ethnisch neutral“ will man sich für die gesellschaftliche Eingliederung der Flüchtlinge und für eine gute Nachbarschaft einsetzen, so die Satzung, die die bisherige Initiative am 1. September um 19:00 im Kesselhaus  den Gründungsmitgliedern und anderen Interessierten vorschlagen wird. Ziel ist die Gründung eines Vereins, der für die ehrenamtlichen Aktiven, den Spendern und allen anderen  Unterstützern Rechtssicherheit bieten soll.

Man habe sich mit erfahrenen Initativen ausgetauscht und Experten konsultiert, erklären die Koordinierungsgruppe  und die Sprecher der Arbeitsgruppen in einer Mail an die etwa 140 Unterstützer, die sich seit der Informationsveranstaltung in der HafenCity Universität in eine Interessentenliste eingetragen hat: „Wir kamen zu dem Schluss, dass sich bestimmte Herausforderungen – zum Beispiel der Versicherungsschutz von Aktiven, die Annahme von Spenden und die Rechtsfähigkeit insgesamt, unter anderem zum Anmieten von Räumen – nicht oder nur sehr schwer ausserhalb der Rechtsform eines eingetragenen Vereins lösen lassen. Ein Verein bildet auch eine verlässliche Struktur, die unserer Meinung nach, für ein Vorhaben wie der Flüchtlingshilfe unerlässlich ist.“

Die Satzung, die juristisch geprüft wurde, hat  bereits eine weitere wesentliche Hürde genommen. Das Finanzamt hat die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit geprüft. Ein Aspekt, der die Legitimation des zu gründenden Vereins insbesondere bei der Annahme von Geldspenden erleichtern soll.

Nach dem  Vereinsrecht müssen Gründungsmitglieder eines Vereins die Satzung unterschreiben. Auch die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie Beschlüsse zu den Mitgliedsbeiträgen stehen auf der Tagesordnung  der Gründungsversammlung im Kesselhaus.

Derweil wird eine weitere Veranstaltung für Anwohner geplant, denn der Einzug der ersten neuen Nachbarn steht vor der Tür: Am 27. September lädt die HafenCity Hamburg GmbH in das Kesselhaus ein. Aktuelle Informationen erhalten alle Interessierten dann auch von den Vertretern des Bezirksamtes und von fördern & wohnen, die als Anstalt des öffentlichen Rechtes die öffentliche Unterkunft betreiben wird.  CF

Weitere Informationen und Anmeldungen: info@fluechtlingshilfe-hafencity.de oder im persönlichen Gespräch während des Elbfestes auf dem Ponton des Traditionsschiffshafen am 17./18. September.

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Satzung (Fassung 15.7.2016)

 

  1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Flüchtlingshilfe HafenCity”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

 

2. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

  1. Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Hilfe für Flüchtlinge, insbesondere in der Unterkunft Kirchenpauerstrasse, HafenCity, Hamburg.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Massnahmen des Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.

 

4. Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Verbot von Vergünstigungen

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag; eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung steht der Bewerberin bzw. dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann mit zwei Dritteln der Stimmen endgültig über die Aufnahme entscheidet.

 

6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Ein Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied mit einer Frist von drei Monaten zu Ende des Geschäftsjahres.

Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; die Entscheidung muss nicht begründet werden. Gegen einen Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann mit zwei Dritteln der Stimmen endgültig über den Ausschluss entscheidet.

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ihre oder seine Beiträge nicht zahlt. Dabei muss die zweite schriftliche Mahnung einen Hinweis auf das Erlöschen der Mitgliedschaft enthalten.

 

7. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu verfolgen und den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Sie haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

  1. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

9. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

— Änderungen der Satzung;

— Wahl und Abwahl des Vorstands;

— Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands;

— Wahl von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern;

— Festlegung der Mitgliedsbeiträge;

— Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen; und

— Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich auf schriftliche Einberufung des Vorstands statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand selbst, oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, einberufen werden.

Einladungen zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen im Vorraus, schriftlich oder per e-mail, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, vom Vorstand an die Mitglieder zu verschicken. Mitglieder können schriftlich beim Vorstand bis zwei Wochen vor der Sitzung zusätzliche Tagesordnungspunkte beantragen.

Anträge zur Abwahl des Vorstands, über Änderung der Satzung oder über Auflösung des Vereins müssen allen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich oder per e-mail bekannt gemacht werden.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt, wenn in dieser Satzung nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse zur Änderung der Satzung benötigen eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet soweit die Mitgliederversammlung nicht eine andere Versammlungsleitung wählt. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer, der die Beschlüsse protokolliert. Das Protokoll wird von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer unterschrieben und an alle Mitglieder versandt.

10. Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, zwei zweiten Vorsitzenden, einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister, einer Schriftführerin bzw. einem Schriftführer und bis zu sieben weiteren Mitgliedern als Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt; er bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Die bzw. der Vorsitzende und die beiden zweiten Vorsitzenden sind berechtigt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger berufen.

 

11. Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand des Vereins führt die Geschäfte und vertritt den Verein gegenüber Dritten. Der Vorstand ist dabei für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Mitgliederversammlung nicht zuständig ist. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

— Führung der laufenden Geschäfte, einschließlich der Organisation und Koordinierung der Aktivitäten des Vereins nach Paragraph 3, Absatz 3; der Vorstand kann dazu Arbeitsgruppen bilden, die unabhängig vom Vorstand aber gebunden an diese Satzung, insbesondere Paragraph 3, arbeiten;

— Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Ausführung ihrer Beschlüsse; Vorlage eines Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung;

— Verwaltung des Vereinsvermögens , Haushaltführung und Vorlage eines Finanzberichts an die Mitgliederversammlung;

— Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, sowie das Erlöschen der Mitgliedschaft.

 

12. Kassenprüfung

Die zur Kassenprüfung von der Mitgliederversammlung gewählten Personen, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein können, prüfen die Kassenführung des Vorstands jährlich. Sie berichten über ihre Prüfung an die Mitgliederversammlung und schlagen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands vor. Ergibt die Prüfung Mängel, so legen sie diese der Mitgliederversammlung vor.

 

  1. Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch die zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstandsmitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft unter der Auflage das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, wenn möglich im Sinne von Paragraf 3, zu verwenden.

Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.

 

14. Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung der „Flüchtlingshilfe HafenCity“ vom xx.xx.2016 beschlossen und tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Ort, Datum, Unterschriften von mindestens 7 Gruendungsmitgliedern

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